Beim Erbfall in den USA richtet sich die Nachlassabwicklung grundsätzlich nach amerikanischem Recht, und zwar nach dem Erbrecht des jeweiligen Bundesstates, z.B. kalifornisches Erbrecht, texanisches Erbrecht etc.
Im amerikanischen Erbrecht geht der Nachlass nicht direkt auf die Erben und Begünstigten über. Stattdessen ist grundsätzlich ein gerichtlich überwachtes Nachlassverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren der Nachlassverwaltung und Nachlassabwicklung in den USA nennt sich Probate.
Wenn der Erblasser die Verteilung des Nachlasses in einem Testament geregelt hat („Testate Succession“), prüft das amerikanische Nachlassgericht („Probate Court“) zunächst, ob das Testament wirksam ist, und ernennt einen normalerweise im Testament bestimmten Nachlassverwalter („Executor“).
Stirbt der Erblasser ohne Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in den USA ein („Intestate Succession“), die sich nach dem Erbrecht des jeweiligen Bundesstaates bestimmt. Auch in diesem Fall ernennt das Gericht einen Nachlassverwalter („Administrator“).
Der Nachlassverwalter wird für die Dauer der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses („Probate Administration“) treuhänderischer Eigentümer. Er sichert unter gerichtlicher Aufsicht den Nachlass, zieht Nachlassforderungen ein und erfüllt Nachlassverbindlichkeiten. Der Nachlassverwalter ist auch für die Einbehaltung und Zahlung der amerikanischen Erbschaftssteuer in den USA verantwortlich. Bestimmte Massnahmen der Nachlassverwaltung wie z.B. der Verkauf von zum Nachlass gehörigen Grundstücken in den USA bedürfen vorab der gerichtlichen Genehmigung.
Der zuletzt verbleibende Nachlass ist sodann entsprechend der testamentarischen Bestimmungen an die Erben und Begünstigten zu verteilen. Zu diesem Zweck muss der Nachlassverwalter dem Nachlassgericht eine Aufstellung des Nachlasses, Abrechnung über die Nachlassverwaltung sowie einen Auseinandersetzungs- und Verteilungsplan vorlegen. Nach Prüfung erlässt das Nachlassgericht einen Beschluss, in welchem die Abrechnung und Verteilung genehmigt werden. Danach erfolgt die tatsächliche Verteilung.
Die Erben haben bereits während der Nachlassverwaltung eigene Rechte, welche sie grundsätzlich vor Erteilung der jeweiligen gerichtlichen Genehmigung und vor Erlass eines gerichtlichen Verteilungsbeschlusses geltend machen sollten und oftmals müssen.
Zu beachten ist ferner, dass es im amerikanischen Recht zahlreiche Möglichkeiten gibt, Vermögensgegenstände am eigentlichen Nachlass und damit am gerichtlichen Probateverfahren vorbei zu vererben. Erben in Deutschland müssen sich daher schnellstmöglich ein vollständiges Bild über das Gesamtvermögen des Erblassers im Todeszeitpunkt machen.
Es ist daher dringend anzuraten, bereits frühzeitig die Hilfe eines Rechtsanwaltes mit Sitz und Zulassung in den USA in Anspruch zu nehmen.
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