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Produkthaftung in den USA für deutsche Unternehmen und Versicherer
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Deutsche / Doppelte Staatsangehörigkeit
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US-Amerikanisches Produkthaftungsrecht / Produkthaftung in den USA – Prävention und Abwicklung

Im Rahmen der Prävention zur Vermeidung von Produkthaftung in den USA bzw. Verringerung von Produkthaftungsrisiken in den USA beraten und begleiten wir deutsche Unternehmen, welche direkt oder indirekt in die USA exportieren oder bereits in den USA produzieren.
Darüber hinaus unterstützen wir deutsche Unternehmen und Versicherer im Rahmen der Abwicklung von Produkthaftpflichtschäden in den USA und der Abwehr von Produkthaftungsklagen in den USA.

Siehe auch >> Produkthaftungsrecht-USA-Risiken-fürr-deutsche-Unternehmen.pdf

und >> Die Sammelklage im US-amerikanischen Zivilprozess

  • B2B Gestaltungen und Lősungen für die USA: Gegenüber gewerblichen Abnehmern in den USA bestehen Mőglichkeiten, Risiken im Innenverhältnis zu begrenzen und zu verlagern, die Sie kennen und nutzen sollten. Dies ist besonders wichtig für deutsche Firmen, die in den USA nicht direkt an Verbraucher verkaufen bzw. liefern.

  • Verschuldensunabhängige Produkthaftung/Gefährdungshaftung in den USA: Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht grundsätzlich, sobald ein Dritter durch ein defektes Produkt in vorhersehbarer Weise geschädigt wird. Der Kläger muss ein Verschulden des Herstellers nicht nachweisen.

  • Warnungen und Sicherheitshinweise: In den USA bestehen weitreichende Pflichten zur Warnung vor Gefahren und Erteilung von Hinweisen zur sicheren Benutzung von Produkten. Welche Anforderungen gelten und wie diese umzusetzen sind, damit kein Instruktionsfehler vorliegt, ist in Deutschland weithin unbekannt. Deutsche Unternehmen schaffen sich hier regelmässig unnőtige und vermeidbare Haftungsrisiken in den USA.

  • Unzureichende Warnung ist Produktfehler: Fehler bei Anordnung, Aufbau oder Inhalt der Warnungen und Hinweise, führen dazu, dass keine ausreichende Warnung erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn die in den USA zu verwendenden Signalwőrter und Warnsymbole nicht oder nich korrekt verwendet werden.In solchen Fällen liegt ein Instruktionsfehler vor, der das Produkt fehlerhaft macht und im Schadensfall zur Haftung führt.

  • Produktdokumentation: Wir kümmern uns um die Prüfung und Überarbeitung Ihrer Bedienungsanleitungen, Verpackungen, Produktlabel und sonstiger Bestandteile Ihrer Produktdokumentation. Die aus Deutschland bei uns eingehenden Produktdokumentationen sind fast ausnahmslos unzureichend und fehlerhaft und begründen ein enormes Haftungsrisiko selbst bei technisch einwandfreien Produkten.

  • Pflichten nach Inverkehrbringen: Nach Inverkehrbringen seines Produkts in den USA bestehen weitreichende Pflichten zur Produktbeobachtung, zur Erteilung neuer Warnungen und Hinweise und gegebenenfalls zum Rückruf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt im Schadensfall zur Haftung, welche in solchen Fällen zu einer existenziellen Bedrohung werden kann.

  • Markteinstieg USA und Produkthaftung: In den USA gelten andere Spielregeln. Wenn Sie diese nicht kennen und einhalten, kőnnen Sie dort nicht auf Dauer erfolgreich sein. Oft werden bereits bei Aufnahme des USA-Geschäfts schwerwiegende Fehler begangen, die später zur Haftung führen. Wir begleiten deutsche Firmen bereits bei der Planung und beim Markteinstieg in den USA.

  • Punitive Damages: In Produkthaftungsfällen werden dem Kläger häufig zusätzlich zum Schadensersatz sogenannte Punitive Damages zugesprochen. Dabei handelt es sich um einen Strafschadensersatz in mehrfacher Höhe des eigentlichen Schadens. Hierzu muss der Geschädigte Ihnen verwerfliches Verhalten nachweisen. In der Praxis kommt dies nicht selten vor, insbesondere wenn nach Bekanntwerden eines Fehlers nicht rechtzeitig und richtig reagiert wird.

  • Risikobegrenzung: Wir beraten Sie hinsichtlich der organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken und stehen Ihnen und Ihren Mitarbeitern im Schadensfall zur Verfügung, um eine vermeidbare Ausweitung des Schadens zu verhindern. Erfahrungsgemäss wissen deutsche Unternemer und ihre Mitarbeiter nicht, welche konkreten Anforderungen und Verhaltensregeln gelten. Nicht selten führen gut gmeinte Massnahmen zu einer erheblichen Ausweitung des Schadens.

  • Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss in den USA: Für die wirksame Vereinbarung von Haftungsausschlüssen gelten in den USA strenge Voraussetzungen. Die Zulässigkeit und Reichweite von Haftungsausschlüssen gegenüber Verbrauchern ist in den USA sehr stark eingeschränkt. Mehr Freiheit besteht grundsätzlich im B2B Bereich.

  • Rechtsvergleichende Beratung: In den USA bewegen Sie sich in einem anderen System, in welchem andere Regeln gelten. Viele Unternehmer und Versicherer kőnnen sich nicht ausreichend von der deutschen Denkweise lősen und verursachen sich selbst durch die Anwendung deutscher Erfahrungssätze in den USA nicht wiedergutzumachende Nachteile. Wir erklären Ihnen die Unterschiede und die daraus resultierenden Anforderungen für Sie aus der Perspektive eines Anwaltes, der sowohl in den USA als auch in Deutschland nicht nur zugelassen, sondern auch praktisch erfahren ist und Ihren Erfahrungs- und Verständnishorizont kennt.
  • Gerichtsstand und anwendbares Recht: Verbaucher, die in den USA geschädigt werden, kőnnen Sie normalerweise auch dort gerichtlich in Anspruch nehmen. Im B2B Bereich bestehen abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles Gestaltungsmőglichkeiten. Es gelten allerdings strenge inhaltliche und formale Wirksamkeitsvoraussetzungen. Dadurch besteht ein hohes Risiko, dass nicht fachmännisch entworfene Klauseln unwirksam und im Streitfall wertlos sind. Beachten Sie, dass dies auch für die Übersetzungen gilt.
  • Erstattung von Anwaltskosten in den USA: Grundsätzlich trägt jede Partei Ihre Kosten selbst. Geschädigte Verbraucher lassen sich normalerweise auf Erfolgsbasis vertreten und haben daher kein Kostenrisiko. Unter Umständen  muss der beklagte Hersteller auch die Anwaltskosten des Klägers erstatten, wenn zugleich gegen Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern verstossen wurde, die eine solche Regelung vorsehen. Im B2B Breich haben Sie allerdings die Mőglichkeit, Umfang und Voraussetzungen der Kostenerstattung vertraglich zu regeln und entsprechende Klauseln ausarbeiten zu lassen.
  • Vollstreckung in Deutschland: US-amerikanische Urteile kőnnen in Deutschland grundsätzlich vollstreckt werden. Dies gilt auch für Versäumnisurteile aus den USA. Sie müssen sich daher in den USA vor Gericht verteidigen.

  • Zurechnung des Verhaltens Dritter – Vertrieb etc.: Ein grosses Risiko besteht darin, dass Ihnen die Handlungen und Unterlassungen von Dritten (z.B. Vertrieb, Vetreter etc.) in den USA zugerechnet werden kőnnen. Daher kőnnen Sie von Verbrauchern in den USA mit der Begründung verklagt werden, dass Sie für diese Personen haften. Den wenigsten deutschen Unternehmen ist bewusst, welche Haftungsrisiken sie in dieser Hinsicht in den USA bereits haben. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Überwachungspflichten und der Umsetzung Ihrer vertraglichen Gestaltungsmőglichkeiten in diesem haftungsträchtigen Bereich.

  • Sammelklage in den USA: Wenn ein Produktfehler eine gewisse Anzahl von Personen schädigt, muss mit einer Sammelklage gerechnet werden. Produktfehler kann auch eine unterlassene oder unzureichende Warnung vor einer Gefahr sein. Besondere Vorsicht ist auch nach Inverkehrbringen des Produkts weiterhin erforderlich. Die Verletzung von Warn- und Rückrufpflichten bei nachträglicher Kenntnis von einem Produktfehler kann eine grosse Anzahl von Verbrauchern schädigen und ist häufiger Ausgangspunkt von Sammelklagen. Oftmals haben Sammelklagen auch ihren Ursprung im –aus amerikanischer Sicht – schlechten Umgang mit Kundenbeschwerden

  • Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jeder vorhersehbar Geschädigte, nicht lediglich der Käufer des fehlerhaften Produkts. Der Kreis der denkbaren Kläger ist dadurch sehr weit.

  • Klagen von Verbrauchern drohen auch im B2B Bereich, auch dann, wenn Sie gar kein Produkt zur privaten Nutzung oder zur Lieferung an Verbraucher herstellen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass insbesondere auch die Arbeitnehmer Ihres Vertragspartners in den USA zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählen, z.B. die Bediener der von Ihnen gelieferten Maschine.

  • Anspruchsgegner – Herstellerbegriff in den USA: Der Begriff des Herstellers wird im Rahmen der Produkthaftung in den USA sehr weit ausgelegt. Er umfasst grundsätzlich alle an Herstellung und Vertrieb des Produkts Beteiligten.

  • Mehrere Hersteller haften in den USA als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann von jedem Beklagten die volle Entschädigungssumme verlangen. Es ist daher mőglich, dass Sie oder Ihr Versicherer als seiner von mehreren an Herstellung und Vertrieb des Produkts in den USA Beteiligten über Ihren eigenen Haftungsanteil in Anspruch genommen werden.

  • Regress in den USA: Wenn Sie über Ihren Haftungsanteil hinaus in den USA aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, kőnnen Sie bzw. Ihr Versicherer bei anderen Verursachern Regress nehmen. Im Normalfall umfasst der Regress allerding nicht Ihre bis dahin entstandenen Anwaltskosten. Es gibt allerdings Mőglichkeiten, die Kostenerstattung für solche Fälle vertraglich zu vereinbaren. Auch aus diesem Grund müssen Sie Ihre vertraglichen Gestaltungsmőglichkeiten in den USA verstehen und umsetzen.

  • Kein nationales Produkthaftungsgesetz in den USA: Das Schadensersatzrecht und damit auch das Produkthaftungsrecht wird in den USA von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Allerdings kann im Fall der Produkthaftung auch zugleich ein Verstoss gegen US-amerikanisches Bundesecht vorliegen.

  • Prozessanwalt in den USA: wir kőnnen Ihnen in allen Bundesstaaten behilflich sein. Wir arbeiten mit kompetenten Anwälten am Gerichtsort zusammen und handeln günstigere Konditionen für Sie aus. Sie kőnnen mit uns in Ihrer Muttersprache kommunizieren. Wir erklären Ihnen den Ablauf des Verfahrens und stellen sicher, dass Sie die einzelnen Schritte im Rechtsstreit in den USA sowie Ihre Mitwirkungspflichten und Mőglichkeiten wirklich verstehen und geben Ihnen die erforderlichen Anleitungen auf deutsch. Wir behalten auch Ihre Kosten im Auge.

  • Bindeglied zu Ihrem Anwalt in den USA in laufenden Verfahren: Wenn Sie bereits einen Anwalt in den USA haben, stehen wir Ihnen gerne als Bindeglied zur Verfügung und helfen Ihnen eine effiziente Kommunikation herzustellen. Sie müssen wissen wo genau Sie in Ihrem Verfahren stehen und welche Optionen Sie haben. Natürlich sollten Sie auch Ihre Rechnungen nachvollziehen kőnnen. Auch dabei sind wir Ihnen gerne behilflich

 


 

 

 

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