Die einfachste Gesellschaftsform im amerikanischen Recht ist die sog. General Partnership, vergleichbar der deutschen BGB-Gesellschaft. Erfordelich ist, dass mindestens zwei Personen übereinkommen, einen Gesellschaftszweck zu verfolgen. Eine schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Wenn die Gesellschaft unter einem Namen in Erscheinung tritt, der nicht die Namen aller Gesellschafter enthält, ist eine Eintragung in das entsprechende öffentliche Register erforderlich.
Jeder Gesellschafter (Partner) haftet persönlich und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung ist gesamtschuldnerisch, d.h. jeder Gesellschafter kann von einem Gläubiger der Gesellschaft auf Erfüllung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft persönlich in voller Höhe (d.h. nicht lediglich entsprechend seinem Anteil an der Gesellschaft) in Anspruch genommen werden. Die Haftung des Gesellschafters ist nicht auf seine Einlage begrenzt.
Jeder Gesellschafter ist grundsätzlich allein zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen befugt und kann wirksam Verpflichtungen für die Gesellschaft (für welche die übrigen Gesellschafter persönlich haften) eingehen.
Die Gesellschaft selbst wird nicht besteuert. Stattdessen müssen die einzelnen Gesellschafter die Gewinne und Verluste entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft persönlich in Ihrer Steuererklärung ausweisen.
Aufgrund der persönlichen Haftung aller Gesellschafter werden bei der Gründung von Firmen in den USA andere Gesellschaftsformen bevorzugt, welche die Vorteile der persönlichen Besteuerung mit einer Haftungsbeschränkung verbinden.
Es ist zu beachten, dass es kein einheitliches US-amerikanisches Gesellschaftsrecht gibt. In den USA wird das Gesellschaftsrecht von den einzelnen Bundesstaten geregelt, so dass es z.B. das Gesellschaftsrecht des Staates Kalifornien, Gesellschaftsrecht des Staates Nevada, Gesellschaftsrecht des Staates Ohio etc. gibt.
Soweit keine vertraglichen Regeln getroffen werden, ergeben sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter aus dem Recht des jeweiligen US-Bundesstaates. In den USA steht dabei die Vertragsfreiheit im Vordergrund. So können z.B. Gewinne und Verluste abweichend von den prozentualen Gesellschaftsanteilen den Gesellschaftern zugewiesen werden.
Im Gesellschaftsrecht der meisten US-Bundesstaaten ist die Auflösung der Gesellschaft für den Fall vorgesehen, dass ein Gesellschafter ausscheidet oder verstirbt. Allerdings ist die Vereinbarung eines Vorkausfrechts für die verbleibenden Gesellchafter möglich.
Ein Joint Venture ist ebenfalls eine Form der General Partnership. Die Besonderheit besteht darin, dass ein Joint Venture eine Gesellschaft für einen bestimmten, zeitlich oder inhaltlich begrenzten Zweck oder ein Projekt ist (vergleichbar einer ARGE). Spezielle Regelungen für Joint Ventures ergeben sich aus dem Recht der einzelnen amerikanischen Bundesstaaten.