Siegwart German American Law StartSiegwart German American Law RechtsgebieteSiegwart German American Law Fuer AnwaelteSiegwart German American Law Weitere DiensteSiegwart German American Law US-DeutscheSiegwart German American Law MitarbeiterSiegwart German American Law StandortSiegwart German American Law KontaktSiegwart German American Law English
 
Siegwart German American Law Adresse
Siegwart German American Law
1
1
1
Produkthaftung in den USA für deutsche Unternehmen und Versicherer
1
1
1
1
1
1
Deutsche / Doppelte Staatsangehörigkeit
Siegwart German American Law
 
Zunächst ist zu beachten, dass es ein einheitliches amerikanisches Schadensrecht oder amerikanisches Haftungsrecht nicht gibt. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in den USA ergeben sich daher regelmässig aus dem Recht der einzelnen Bundesstaaten (z.B. kalifornisches Recht, Recht des Staates Florida etc.). Bei einem Unfall in den USA ist daher von wesentlicher Bedeutung, in welchem Staat er sich ereignet hat

Voraussetzung für die Haftung des Unfallgegners in den USA  ist stets, dass dieser fahrlässig gehandelt hat. Dies ist der Fall, wenn er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Weitere Voraussetzung für die Haftung nach amerikanischem Recht ist stets, dass der gesundheitliche und finanzielle Schaden in vorhersehbarer Weise durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht verursacht wurde. Für diese Punkte trägt der Anspruchsteller die Beweislast im amerikanischen Recht.

Wenn beide Unfallparteien Ihre Sorgfaltspflicht z.B. durch Unachtsamkeit, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsverletzung etc. verletzt haben, wird die Lage komplizierter. Dann kommen die Regelungen zum Mitverschulden zur Anwendung.  Das Mitverschulden ist im amerikanischen Recht nicht einheitlich geregelt. Das Ergebnis hängt vielmehr von den Bestimmungen des Rechts des jeweiligen Bundesstaats ab.

In manchen amerikanischen Bundesstaaten schliesst selbst das geringste Mitverschulden die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche aus. In diesen Staaten kann ein Verletzter auch bei weit überwiegendem Verschulden des Unfallgegners keine Ansprüche geltend machen, wenn ihm selbst eine leichte Unachtsamkeit zur Last gelegt werden kann.

Einige Staaten schliessen die Geltendmachung von Ansprüchen aus, wenn dem Anspruchsteller ein Mitverschulden von 50% oder mehr zur Last fällt. Dies hat zur Folge, dass Ansprüche nicht nur bei überwiegendem eigenen Verschulden ausgeschlossen sind, sondern auch dann, wenn beide Parteien den Unfall gleichermassen verschuldet haben (z.B. wenn beide gleichzeitig unachtsam rückwärts ausparken).

In anderen Bundesstaaten sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller den Unfall überwiegend, d.h. zu mindestens 51% verschuldet hat. Dieses eine Prozent kann erhebliche Auswirkungen haben. In diesen Staaten sind Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn beide Parteien den Unfall gleichermassen verschuldet haben, bzw. wenn sich das überwiegende Mitverschulden (d.h. mehr als 50%) einer Partei nicht nachweisen lässt.

Eine weitere Gruppe von Staaten bewertet Mitverschulden stets anspruchsmindernd, schliesst die Geltendmachung von Ansprüchen aber auch bei überwiegendem eigenen Verschulden nicht aus. So kann man in diesen Staaten selbst dann Ansprüche geltend machen, wenn man z.B. einen Unfall zu 80% verschuldet hat. Die Ansprüche werden dann in diesem Fall auf 20% gekürzt.

In den meisten Staaten der USA kann ein verletzter Beifahrer den Fahrer in Anspruch nehmen, wenn dieser fahrlässig gehandelt hat. Ob der Ehepartner als Fahrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden kann, ist wiederum in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich geregelt. Soweit die Möglichkeit besteht, Ansprüche gegen den Ehegatten geltend zu machen, muss immer noch geprüft werden, ob die Versicherungspolice selbst nicht Ansprüche von Familienmitgliedern ausschliesst

In den USA kommt es nicht selten vor, dass der Unfallgegner nicht haftpflichtversichert ist („uninsured“), oder dass er unterversichert ist („underinsured“), d.h. dass seine bestehende Haftpflichtversicherung keine ausreichende Deckungssumme aufweist, um alle Schäden bzw. die Schäden aller Unfallopfer zu decken. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die eigene Haftpflichtversicherung Deckung für solche Schäden gewährt. Da dies nicht in allen Bundesstaaten Pflicht ist, muss hierauf bereits bei Abschluss der Versicherung geachtet werden. Falls Deckung vorhanden ist, müssen Ansprüche dann gegen die eigene Versicherung geltend gemacht werden.

Das Schadensrecht in den einzelnen Bundesstaaten, sowie Unfallabwicklung und Beweisführung in den USA unterscheiden sich erheblich vom deutschen System. Deutsche, die im Urlaub oder auf einer Geschäftsreise in den USA verletzt wurden sollten schnellstmöglich mit einem in den USA zugelassenen Anwalt Kontakt aufnehmen. Keinesfalls sollte die gegenerische Versicherung ohne vorherige Rücksprache mit einem in den USA zugelassenen Anwalt kontaktiert werden, auch nicht telefonisch.

 

 

 

--© SIEGWART GERMAN AMERICAN LAW 2010009-
ImpreImpressum